Fiktive Abrechnung

Sie wissen nichts nicht alles? Kein Problem - wir teilen gerne unser Wissen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Begriffe, die in einem Schadensfall auftreten.

Was ist eine Fiktive Abrechnung?

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten durch die schadenregulierende Versicherung auszahlen lässt. Grundsätzlich wird bei einer fiktiven Abrechnung die MwSt. nicht erstattet, da diese nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Jedoch werden nicht in jedem Fall die Reparaturkosten netto erstattet. Insbesondere bei Fahrzeugschäden, die in ihrer Schadenhöhe 50% des Wiederbeschaffungswertes überschreiten, wird durch die schadenregulierende Versicherung geprüft, ob eine Regulierung auf Basis des Wiederherstellungsaufwandes (Reparaturkosten + merkantile Wertminderung) oder auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) zum Tragen kommt.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte zwar den entstandenen Schaden ersetzt bekommen soll, sich aber auch nicht durch den Schaden bereichern darf.

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