Nutzungsausfall-Entschädigung

Sie wissen nichts nicht alles? Kein Problem - wir teilen gerne unser Wissen. Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Begriffe, die in einem Schadensfall auftreten.

Was ist ein Nutzungsausfallentschädigung?

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeuges.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich aus der ermittelten Reparaturdauer und einem je nach Fahrzeugtyp festgelegten Tagessatz. Der korrekte Tagessatz wird hierbei durch den Sachverständigen aus den einschlägigen Nutzungsausfalltabellen entnommen und entsprechend im Gutachten ausgewiesen.

Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht nur dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher ist und / oder tatsächlich eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung stattgefunden hat. Nutzt der Geschädigte das Fahrzeug weiter, ohne den Schaden reparieren zu lassen, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

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